Verbraucherberatung: individuelle Versicherungsberatung als Zweckbetrieb

Eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation, die individuelle Versicherungsvergleiche anbietet, betreibt damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb (Urteil vom 26.08.2021, V R 5/19). Das Urteil zeigt exemplarisch, wie die Rechtsprechung die Zweckbetriebsregelungen auslegt.

Eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation führte u.a. vergleichende Untersuchungen über Angebote von Versicherungen durch und veröffentlichte die Ergebnisse. Daneben erstellte sie für Einzelpersonen mit deren individuellen Daten gegen Entgelt eine Versicherungsvergleichsanalyse. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einnahmen daraus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen waren. Mit der individuellen Beratung trete die Organisation insbesondere zu Versicherungsberatern in einen gewichtigen Wettbewerb. Der BFH gab der Verbraucherschutzorganisation Recht und legt dabei die Zweckbetriebsdefinition des § 65 Abgabenordnung (AO) sehr weit aus.

"Verbraucherschutz" bzw. Verbraucherberatung – so der BFH – soll die Stellung des Verbrauchers im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch Beratung und Aufklärung verbessern. Sie erfolgt u.a. durch die Erteilung von Auskünften bei unübersichtlichen Angebotsmärkten und bei komplexen Marktbedingungen, durch Berichterstattung in Medien, um die Öffentlichkeit über wichtige Verbraucherthemen, verbraucherrelevante Aktionen, Projekte und Ausstellungen zu informieren.

Der Zweck der Verbraucherberatung umfasst dabei auch die Einzelberatung. Das gilt zumindest dann, wenn sich das Angebot der individuellen Aufklärung und Beratung an einen zahlenmäßig nicht begrenzten Personenkreis richtet. Dann ist nämlich das Gebot der Förderung der "Allgemeinheit" nach § 52 Abs. 1 AO erfüllt.

Für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO gelten drei Voraussetzungen: Zwecknähe, Zwecknotwendigkeit und das Konkurrenzverbot. Die waren nach Auffassung des BFH erfüllt.

Die individualisierten Versicherungsanalysen entsprechen dem Satzungszweck „Verbraucherberatung“. Die wirtschaftliche Tätigkeit verwirklicht in ihrer Gesamtrichtung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.

Die Versicherungsanalysen waren für die Zweckerreichung auch erforderlich. Das setzt voraus, dass sich dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern unentbehrliches und einziges Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist. Der BFH begründet das damit, dass die anhand von Musterfällen veröffentlichten Vergleichsanalysen zu Versicherungen dem Verbraucher meist nur einen generellen Marktüberblick bieten. Ein konkret auf seine jeweiligen Verhältnisse bezogener Versicherungsschutz setzt dagegen eine individuelle Versicherungsanalyse voraus. Der BFH sah auch nicht, dass das auf anderem Weg erreicht werden kann. Allgemeingehaltene und an einen größeren Kreis gerichtete Beratungsangebote liefern nicht den gleichen Nutzen für den Verbraucher.

Der BFH sah in den individuellen Versicherungsanalysen auch keinen unzulässigen Wettbewerb mit vergleichbaren Anbietern wie Versicherungsportalen, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern. Versicherungsportale erstellen zwar vergleichbare Analysen, die sind aber kostenfrei und zielen auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dasselbe gilt für Versicherungsmakler. Am ehesten besteht eine Konkurrenz zu Versicherungsberatern.

Dieser Wettbewerb sei aber unvermeidbar, weil das Interesse der Allgemeinheit an der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks überwiegt. Weil die Verbraucherschutzorganisation kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags habe, gewährleisten nur ihre Finanzanalysen einen unabhängigen Marktüberblick.

Das Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung die Zweckbetriebszuordnung regelmäßig großzügiger auslegt als die Finanzverwaltung. Ist eine wirtschaftliche Tätigkeit für die Erreichung der Satzungszwecke notwendig, tritt das Wettbewerbsargument in den Hintergrund. Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO spricht von einem zulässigen „unvermeidbaren“ Wettbewerb. Dazu müssen sich, wie der Fall der Verbraucherberatung zeigt, die vergüteten Leistungen nicht grundsätzlich von denen möglicher oder tatsächlicher Konkurrenten unterscheiden. Es genügt, dass die Leistung nicht in gleicher Weise erbracht wird.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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Horst Hartung

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